Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz insofern an, als dass das Zustandekommen des Mietverhältnisses, die unbekannten Mieter, deren Namen der Beschuldigte nicht kannte und die Überweisung der Miete eher unkonventionell erscheinen. Aufgrund der gesamten Umstände war der Beschuldigte – wie er selbst aussagte – bereits aufgrund der Ausgestaltung des Mietverhältnisses und der Bezahlung des Mietzinses misstrauisch; insbesondere da er AF.________ und seine Frau nie getroffen habe (pag. 80, Z. 115 f.). Auf Nachfragen bei den Jungen hätten sie ihm gesagt, dass es ihn nichts angehen würde, warum sie hier seien und was sie den ganzen Tag machen würden (pag. 80, Z. 117).