150 f., Z. 298-310). Die Kammer hat bereits festgestellt, wonach es nachvollziehbar erscheint, dass der Beschuldigte aufgrund der Umstände (Optik, Lenken eines Personenwagens) das wahre Alter der Jugendlichen nicht gekannt hat. Darüber hinaus war es den Jugendlichen anhand ihrer gefälschten Ausweise möglich, Fahrzeuge zu mieten. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz insofern an, als dass das Zustandekommen des Mietverhältnisses, die unbekannten Mieter, deren Namen der Beschuldigte nicht kannte und die Überweisung der Miete eher unkonventionell erscheinen.