27 gen, dass die Wohnung an den Vater vermietet worden sei und sie hier in den Ferien seien, was auch so gewesen sei. Es sei ihm jeweils nur um den Migrationshintergrund gegangen, an etwas anderes habe er nicht gedacht (pag. 1515, Z. 24-29). Ob dies den eigentlichen Intentionen des Beschuldigten entsprach, muss letztlich offen bleiben. Fest steht, dass seine Ausführungen eine plausible Erklärung dafür liefern, weshalb er sich bei der Mieterin wiederholt nach den Jugendlichen und dem eigentlichen Grund des Auftauchens der Polizei erkundigt hat.