Er habe nicht gewusst, ob die Jugendlichen wissen würden, wie sie sich zu verhalten hätten, wenn sie von der Polizei kontrolliert würden. Er sei zu diesem Zeitpunkt in Italien gewesen und es sei ihm wichtig gewesen, dass sie sich nicht länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten würden (pag. 153, Z. 388-393). Dasselbe erklärte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Er habe der Mutter der Jugendlichen telefonische Anweisungen gegeben, da er nicht gewusst habe, um was für Jugendliche es sich gehandelt habe. Er habe dieser gesagt, dass sie sich anmelden müssten, sofern ihr Aufenthalt länger als drei Monate andauere. Die Jugendlichen sollten sa-