In Übereinstimmung mit der Vorinstanz mutet es einerseits durchaus seltsam an, dass sich der Beschuldigte so intensiv bei seiner Mieterin erkundigt. Andererseits erachtet es die Kammer als plausibel, dass sich der Beschuldigte als Vermieter bei den eigentlichen Mietern – den Eltern der Jugendlichen – erkundigt, ob es ein Problem gebe. Es ist verständlich, dass ihm eine Hausdurchsuchung in einer seiner Wohnungen nicht gleichgültig sein kann und er dem Grund hierfür nachgeht bzw. bei den Eltern nachfragt. Auf Vorhalt eines weiteren Gesprächs mit einem «BG.