157, Z. 564-567). Im Übrigen lassen sich den weiteren Gesprächen keine Hinweise entnehmen, dass der Beschuldigte vom tatsächlichen Aufenthaltsgrund in der Schweiz und der Tätigkeit der Jugendlichen gewusst hat (pag. 115 ff.; pag. 118 ff.; pag. 121 ff.). Aufgrund der Telefonprotokolle steht fest, dass es in den Telefongesprächen bis zum 22. Juli 2015 jeweils nur um die Miete gegangen ist. Sodann wurden die Jugendlichen am 22. Juli 2015 festgehalten und gleichentags eine Hausdurchsuchung in