82, Z. 244- 251). Auf Vorhalt, wonach aus dem Gespräch klar hervor gehe, dass er mehr über die «Jungen» gewusst habe, erwidert der Beschuldigte, dass er habe wissen wollen, was mit den «Jungen» gewesen sei. Er habe ein Interesse an der Miete gehabt. Ihm sei klar gewesen, dass sie etwas gemacht hätten, nachdem die Polizei in der Wohnung gewesen sei. Er habe von ihr wissen wollen, ob sich diese in der Schweiz legal aufgehalten hätten. Er sei als Vermieter nicht verantwortlich dafür, was seine Mieter machen würden. Seine Gesprächspartnerin habe ihm erklärt, dass die «Jungen» in BE.________(Ortschaft) bei Kollegen in den Ferien seien (pag. 83, Z. 264-271).