Der Beschuldigte kontaktierte die italienische Rufnummer +.________. Bezugnehmend auf ein zuvor geführtes Gespräch (22.07.2015, 17:29:56 Uhr) fragte der Beschuldigte bei seiner Gesprächspartnerin nach, ob diese ihm das Geld früher schicken könne, was diese verneint. Anschliessend fragte der Beschuldigte nach, ob die Buben «dort» seien, was seine Gesprächspartnerin bejahte. Diese hätten aber nicht genug Geld, weshalb sie ihm das Geld am darauffolgenden Montag überweisen werde (pag. 97 f.). In seiner Einvernahme vom 13. Januar 2016 führte er hierzu erklärend aus, dass dies nach der Hausdurchsuchung durch die Polizei gewesen sei, was seine Gesprächspartnerin aber nicht gewusst habe.