Schliesslich sei er in seinen Ferien von der Polizei kontaktiert worden, wonach sie in der Wohnung gewesen seien und er diese nun wieder schliessen müsse. Der Beschuldigte vermochte schlüssig zu erklären, dass er der Polizei gesagt habe, dies sei übertrieben, da er davon ausgegangen sei, dass es sich um die Angelegenheit mit der Baubewilligung gehandelt habe, weswegen die Polizei bereits eine Woche zuvor in den Wohnungen gewesen sei (pag. 58, Z. 306-312). Die Liegenschaft U.________ in T.________(Ortschaft) wurde am 6. Juli 2015 wegen möglicher Verstösse gegen eine Baugenehmigung denn auch seitens der Bauverwaltung des zuständigen Regierungsstatthalteramts betreten.