Der Beschuldigte bestätigte in der Einvernahme vom 13. Januar 2013, dass es während der Telefongespräche mit der Rufnummer +.________ jeweils um die Miete gegangen sei, was den ersten aufgezeichneten Telefongesprächen zwischen dem Beschuldigten und der Rufnummer +.________ zu entnehmen ist (pag. 79, Z. 60; pag. 90; pag. 92; pag. 95; pag. 113 f.). Schliesslich sei er in seinen Ferien von der Polizei kontaktiert worden, wonach sie in der Wohnung gewesen seien und er diese nun wieder schliessen müsse.