22 chen Hauptverhandlung bestätigte (pag. 1512, Z. 24 ff.). Widersprüchliche Aussagen machte der Beschuldigte auch hinsichtlich der Schlüsselübergabe. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2016 bestätigte er, dass er die Wohnungsschlüssel den Jugendlichen ausgehändigt habe (pag. 86, Z. 457-459). Wogegen er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, dass er der Frau den Schlüssel übergeben habe (pag. 1512, Z. 43). In Bezug auf die Frage, was der Beschuldigte von der deliktischen Tätigkeit der Jugendlichen wusste, betreffen diese Aussagen lediglich Nebenpunkte.