__ ebenfalls vor Ort gewesen ist, spricht im Ergebnis für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wonach er mit den Jugendlichen selbst nur wenig Kontakt gehabt habe. Vor diesem Hintergrund sind auch seine Aussagen nachvollziehbar, wonach er deren Namen nicht gekannt habe (pag. 59, Z. 364; pag. 79, Z. 92; pag. 80, Z. 150; pag. 145, Z. 113 f.). Seine Bezugspersonen seien der Vater AF.________ und die Mutter gewesen, mit welchen er telefoniert gehabt habe (pag. 59, Z. 364-366). Dies bestätigte er sodann in seiner Einvernahme vom 13. Januar 2016. Auf Vorhalt der Rufnummer +.________ erklärte er, dass dies die Nummer von AF.________ sei (pag. 78, Z. 48-53).