21 nem kleinen Tessiner Fahrzeug gesehen. Immerhin war es den Jugendlichen mehrmals möglich mit den gefälschten Ausweisen Fahrzeuge zu mieten (vgl. hierzu auch die Aussagen von AB.________ in Ziff. 12.3.1 hiervor). Dass der Beschuldigte auf der Fotodokumentation neben X.________ und V.________ noch BD.________ erkannt hat, sich dagegen nicht sicher war, ob W.________ ebenfalls vor Ort gewesen ist, spricht im Ergebnis für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wonach er mit den Jugendlichen selbst nur wenig Kontakt gehabt habe.