59, Z. 371). Der Beschuldigte schätzte das Alter der Nr. 2 [V.________] auf rund 30 Jahre, wobei er die Nr. 5 [BD.________] auf etwa 20 Jahre geschätzt habe. Weiter schätzte er auch das Alter der Nr. 6 [X.________] auf 20 Jahre, was er in seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2016 bestätigte. Er habe nicht gewusst, dass es Jugendliche gewesen seien. Sie hätten nicht wie Minderjährige ausgesehen (pag. 59, Z. 359-361; pag. 80, Z. 132 f.). Dies erscheint durchaus nachvollziehbar, hat der Beschuldigte X.________ doch mit ei-