1513, Z. 5 f.). Er habe schliesslich viel mit der Mutter telefoniert. Diese habe er gefragt, was die Kinder alleine in der Schweiz machen würden. Ihm sei gesagt worden, dass sie Kollegen besuchen würden. Weitere Auskünfte habe sie nicht erteilen wollen (pag. 57 f., Z. 287-296). Gleiches führte der Beschuldigte auch in seinen darauffolgenden Einvernahmen aus (pag. 80, Z. 117-122; pag. 150, Z. 273 f.). Dem Beschuldigten seien sodann weitere Fotos vorgehalten worden. Hierzu erklärte er, dass er mit den Frauen Nr. 2 [V.________] und Nr. 5 [BD.________] über die Miete gesprochen habe (pag. 58, Z. 340 f.). Er wisse nicht, ob die Nr. 4 [W.________] auch dort gewesen sei (pag. 59, Z. 371).