56, Z. 195 f.). Er habe auch nie irgendwelche Gegenstände erhalten (pag. 56, Z. 203). Er verfüge über mehrere Liegenschaften. In BA.________ seien Drogen verkauft worden. Er vermiete Wohnungen und wisse nicht, was «die Kriminellen» machen würden. Er sei vielleicht etwas naiv. Es sei ihm nie in den Sinn gekommen, dass diese stehlen würden. Ihm gegenüber seien diese immer anständig gewesen (pag. 56, Z. 209-212 u. Z. 216 f.). In derselben Einvernahme vom 11. Januar 2016 wurde dem Beschuldigten eine Fotodokumentation mit sechs männlichen Personen – unter anderem X.________ [Nr. 6] – vorgehalten (pag. 56). Auf Vorhalt eines Fotos von X.