Plausibel sind auch seine Aussagen, wonach er die renovierungsbedürftigen Wohnungen nicht an Familien habe vermieten können. Gestützt auf diese Aussagen kann ebenso wenig davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit System Altliegenschaften erworben, diese «dubiosen ausländischen Personen» zur Verfügung gestellt und Einnahmen daraus generiert habe. Schliesslich erklärte der Beschuldigte, dass er die Liegenschaft verkauft und an einen Immobilien-Verkäufer der AU.________ AG übergeben habe (pag. 53 f., Z. 85-90). Die anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung aufgefundenen Gegenstände habe er nie gesehen (pag. 56, Z. 195 f.).