Die Liegenschaften hätten renoviert werden sollen. Dafür sei aber keine Zeit gewesen und es sei aufgrund des Zustandes nicht möglich gewesen, dass die Wohnungen an Familien hätten vermietet werden können (pag. 53, Z. 80-82). Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte er, dass die Vermietung der Wohnungen eine Übergangslösung gewesen sei. Normale Familien hätten dort nicht wohnen können (pag. 146, Z. 147-149). So wurde die Liegenschaft U.________ in T.________(Ortschaft) wegen möglicher Verstösse gegen eine Baugenehmigung denn auch seitens der Bauverwaltung des zuständigen Regierungsstatthalteramts am 6. Juli 2015 betreten.