Der Beschuldigte bestätigte, dass er mit Spitznamen «A.________» genannt werde und seine Mobiltelefonnummer .________ laute (pag. 52, Z. 31-34; pag. 78, Z. 41 f.). Der Beschuldigte wurde in seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2015 einleitend zu der Liegenschaft an der Z.________(Strasse) in AA.________(Ortschaft) und der dort am 15. Juni 2015 durchgeführten Hausdurchsuchung befragt. Er führte hierzu aus, dass er die Wohnungen rund sieben bis acht Monate an die Bulgaren vermietet und es sich für ihn um eine Übergangslösung gehandelt habe. Die Liegenschaften hätten renoviert werden sollen.