Die Jugendlichen konnten in erster Linie zum unbestrittenen Sachverhalt Ausführungen machen. Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass sie die Wohnung in T.________(Ortschaft) während ihres Aufenthalts in der Schweiz gemietet hatten und sich dort aufhielten. Übereinstimmend gaben die Jugendlichen an, nur in der Schweiz gewesen zu seien, um zu stehlen. Dabei haben sie den Wohnungsschlüssel vom Vermieter namens «A.________» erhalten und dieser habe ihnen die Wohnung gezeigt. Für die Wohnung wurde eine monatliche Miete