442, Z. 59.65). Es stimme, dass sie ab dem 20. Juni 2015 bis zum Tag der Anhaltung am 22. Juli 2015 in der Wohnung in T.________(Ortschaft) gewesen sei. Sie sei aber nicht immer dort gewesen. Sie seien gekommen und gegangen (pag. 443, Z. 76-78). Sie habe dem Vermieter die Miete persönlich übergeben. Woher das Geld gestammt habe, wolle sie nicht sagen. Sie habe die Wohnungsschlüssel vom Vermieter selbst erhalten. Weiter bestätigte auch sie, nie in anderen Wohnungen des Vermieters gewesen zu sein (pag. 485, Z. 26-40). Die Jugendlichen konnten in erster Linie zum unbestrittenen Sachverhalt Ausführungen machen.