_ wurde in ihrer Einvernahme vom 31. Juli 2015 mitgeteilt, dass in der Wohnung an der U.________ in T.________(Ortschaft) eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei (pag. 203, Z. 86 f.). In diesem Zusammenhang wurde ihr ein professionell angelegtes Versteck (Fliese ausgefräst) unter der Badewanne vorgehalten. Sie wisse nicht, wer dieses Versteck angelegt habe. Dieses sei bereits vorhanden gewesen, als sie gekommen seien (pag. 204, Z. 161-163). Das Deliktsgut hätten sie in die Wohnung in T.________(Ortschaft) gebracht (u.a. pag. 292, Frage 11; pag. 293, Frage 19 u. 24; pag. 294, Frage 29; pag. 295, Frage 33).