17 digten nicht erneut hätten einvernommen werden können (pag. 1574, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass die edierten Einvernahmeprotokolle der Jugendlichen W.________, V.________ und X.________ folglich ergänzend beigezogen werden können. Übereinstimmend schilderten W.________ und X.________, dass sie in die Schweiz gekommen seien, um zu stehlen (pag. 186, Z. 83 u. Z. 106; pag. 311, Z. 28-32). X.________ führte aus, dass er in T.________(Ortschaft) geschlafen habe.