Dem Umstand, dass es sich um eine Aussage handelt, die nicht mehr hinterfragt werden kann und deren Beweiswert deshalb besonders kritisch zu würdigen ist, ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Angaben, die nicht mehr hinterfragt werden können, sind als Basis für eine Verurteilung nur noch zuzulassen, wenn diese Angaben durch andere Beweismittel bestätigt werden (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 26 zur Art.