Ergänzend ist zur Verwertbarkeit der Aussagen der drei Jugendlichen Folgendes festzuhalten: Ist die Unmöglichkeit der Konfrontation aufgrund von Umständen eingetreten, welche die Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertreten haben, gilt der Grundsatz, dass etwas Unmögliches nicht verlangt werden kann. Dem Umstand, dass es sich um eine Aussage handelt, die nicht mehr hinterfragt werden kann und deren Beweiswert deshalb besonders kritisch zu würdigen ist, ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.