Zu den Aussagen von W.________, X.________ und V.________ Die Vorinstanz machte einleitend Ausführungen zur Verwertbarkeit der Aussagen der drei Jugendlichen (pag 1571 ff., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer anschliesst. Ergänzend ist zur Verwertbarkeit der Aussagen der drei Jugendlichen Folgendes festzuhalten: