Dabei stand er mit beiden Frauen über die Rufnummern +.________ und +.________ in Kontakt (vgl. Ziff. 12.2.4 hiervor). Zur Vermietung der Wohnung an der U.________ in T.________(Ortschaft) durch den Beschuldigten machte AB.________ keine Aussagen. Insofern enthalten seine Aussagen keine weiteren sachdienlichen Hinweise. Nachfolgend werden deshalb insbesondere die Aussagen der drei Jugendlichen und des Beschuldigten einer eingehenden Würdigung unterzogen. 12.3.2 Zu den Aussagen von W.________, X.________ und V.________