ein regelmässiger Kontakt stattfand, was seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Auf den Inhalt der einzelnen Gespräche wird im Rahmen der Aussagenwürdigung des Beschuldigten einzugehen sein. 12.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel 12.3.1 Zu den Aussagen von AB.________ AB.________ ist Gesellschafter und Geschäftsführer der AH.________. In seiner Einvernahme geht es um die Vermietung eines Smart mit dem Kontrollschild TI .________ am 20. April 2015 an AJ.________ bzw. an deren Schwester AM.________ (pag. 554 ff.). Dabei stand er mit beiden Frauen über die Rufnummern +.