vom 12. August 2015 bis zum 11. November 2015 einer Echtzeitüberwachung unterzogen. Die nochmals bis zum 11. Februar 2016 verlängerte Überwachung wurde am 20. November 2015 vorzeitig aufgehoben (pag. 1169). Aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der technischen Überwachung ergibt sich, dass ab dem 3. Januar 2015 resp. ab dem 13. März 2015 zwischen dem Beschuldigten und den Rufnummern +.________ und +.________ ein regelmässiger Kontakt stattfand, was seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten wird.