16 fand eine Echtzeitüberwachung der Rufnummer +.________ mit Auslandbezug für den Zeitraum vom 17. Juni 2015 bis zum 16. September 2015 statt. Die Ergebnisse dieser Überwachungsmassnahmen dürfen auch im Strafverfahren gegen den Beschuldigten verwendet werden (Entscheid des ZMG vom 14.08.2015, pag. 1067 ff.). Schliesslich wurde auch die Rufnummer des Beschuldigten (.________) vom 12. August 2015 bis zum 11. November 2015 einer Echtzeitüberwachung unterzogen.