1218). Beweiswürdigend ist daher festzuhalten, dass die Observation ohne Ergebnis blieb und daraus nichts zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden kann. 12.2.4 Ergebnisse aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der Echtzeitüberwachung diverser Mobiltelefone Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der Echtzeitüberwachung verwiesen werden (pag. 1751, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), welchen sich die Kammer anschliesst. Vorerst wurden die Rufnummern +.