Die polizeilichen Feststellungen, wonach «dubiose ausländische Personen» hätten beobachtet und angehalten werden können, sind allein durch die Ausführungen in den Berichtsrapporten nicht genügend belegt. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach nicht von der Hand zu weisen sei, dass der Beschuldigte offenbar mit System Altliegenschaften erwerbe, diese «dubiosen ausländischen Personen» zur Verfügung stelle und Einnahmen daraus generiere und wonach die Aussagen des Beschuldigten bereits in Anbetracht dieser Umstände mit Vorsicht zu würdigen seien, müssen daher relativiert werden. 12.2.3 Observation