Die Verteidigung rügte in diesem Zusammenhang zu Recht, dass nicht aktenkundig sei, ob von den 21 angehaltenen Personen bei der Liegenschaft in AA.________(Ortschaft) auch nur eine Person wegen eines Strafdelikts rechtskräftig verurteilt worden sei. Ebenso wenig sei aktenkundig, ob es sich tatsächlich um Deliktsgut gehandelt habe, welches die Polizei bei der Hausdurchsuchung vom 15. Juni 2015 vorgefunden habe (pag. 1798). Die polizeilichen Feststellungen, wonach «dubiose ausländische Personen» hätten beobachtet und angehalten werden können, sind allein durch die Ausführungen in den Berichtsrapporten nicht genügend belegt.