Ferner enthalten die Akten neben den Ausführungen der Kantonspolizei in den jeweiligen Berichten keine Informationen zum weiteren Verlauf der polizeilichen Ermittlungen bis hin zu einem allfälligen Strafverfahren betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchung in AA.________(Ortschaft) erhaltenen Erkenntnisse. Die Verteidigung rügte in diesem Zusammenhang zu Recht, dass nicht aktenkundig sei, ob von den 21 angehaltenen Personen bei der Liegenschaft in AA.________(Ortschaft) auch nur eine Person wegen eines Strafdelikts rechtskräftig verurteilt worden sei.