Zunächst ist festzuhalten, dass es vorliegend einzig den Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch, begangen im Zeitraum von ca. Januar 2015 bis 22. Juli 2015, in T.________(Ortschaft) zu beurteilen gilt. Ferner enthalten die Akten neben den Ausführungen der Kantonspolizei in den jeweiligen Berichten keine Informationen zum weiteren Verlauf der polizeilichen Ermittlungen bis hin zu einem allfälligen Strafverfahren betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchung in AA.________(Ortschaft) erhaltenen Erkenntnisse.