15 gewohnt, als er die Liegenschaft gekauft habe (pag. 147, Z. 169 f.; vgl. zu den Aussagen des Beschuldigten auch Ziff. 12.3.3 hiernach). Zunächst ist festzuhalten, dass es vorliegend einzig den Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch, begangen im Zeitraum von ca. Januar 2015 bis 22. Juli 2015, in T.________(Ortschaft) zu beurteilen gilt.