Entsprechend seien die Aussagen des Beschuldigten bereits in Anbetracht dieser Umstände mit Vorsicht zu würdigen (pag. 1575, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte dagegen machte geltend, dass die Vermietung dieser Wohnungen eine Übergangslösung gewesen sei. Die Liegenschaften hätten renoviert werden müssen, sie hätten aber keine Zeit dafür gehabt. Es sei aufgrund des Zustandes nicht möglich gewesen, dass dort Familien gewohnt hätten (pag. 53, Z. 80-82). Weiter schilderte er, dass er mit «diese[n] Bulgaren» nur Ärger gehabt habe, weshalb er die Liegenschaft wieder verkauft habe. Sie hätten auch bereits dort