Wie bereits in Ziffer 8 hiervor festgehalten, ist unbestritten, dass die Jugendlichen W.________, V.________ und X.________ die durchsuchte Wohnung zumindest teilweise bewohnten und ihnen diese Wohnung vom Beschuldigten bzw. von der Y.________ AG vermietet wurde. Die Jugendlichen W.________ und V.________ sind denn auch für die in der Anklageschrift umschriebenen Delikte (mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch) vom Kantonsgericht BH.________(Ortschaft) verurteilt worden (pag. 858 ff.; pag. 1005 ff.).