Grundsätzlich ist auf die zutreffend zusammengetragenen Informationen in den einzelnen Rapporten abzustellen, welche einen Überblick über die gesamte Ermittlungsarbeit ergeben. Die subjektiv gefärbten Schlussfolgerungen der Kantonspolizei sind ausser Acht zu lassen. Die Kammer wird die vorliegenden Beweise frei nach ihrer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen haben (Art. 10 Abs. 2 StPO). 12.2.2 Hausdurchsuchungen in AA.________(Ortschaft) und T.________(Ortschaft) In den Liegenschaften an der Z.________(Strasse) in AA.________(Ortschaft) und an der U.