13 fallsfundes und entschied, dass die Ergebnisse der Staatsanwaltschaft aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation der Rufnummern +.________ und +.________ und die Ergebnisse aus der Echtzeitüberwachung der Rufnummer +.________ auch im Strafverfahren gegen den Beschuldigten verwendet werden dürfen (pag. 1069). Aufgrund dieser Umstände wurde unter anderem vom 12. August 2015 bis zum 20. November 2015 die Rufnummer .________ des Beschuldigten in Echtzeit aktiv überwacht (vgl. hierzu Ziff. 12.2.4 hiernach).