werden können, dass mit dem Beschuldigten diverse Gespräche über das Anmieten von Wohnungen und Zimmern geführt worden seien (pag. 1134). Gestützt darauf ersuchte die Kantonspolizei resp. die Staatsanwaltschaft (pag. 1150 ff.) um die Weiterführung der laufenden Telefonkontrolle des Beschuldigten (pag. 1136). Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht genehmigte die Verlängerung der Echtzeitüberwachung der Rufnummer .________ bis zum 11. Februar 2016 (pag. 1157). Der Anzeigerapport vom 15. Januar 2016 fasst die bisherigen Erkenntnisse nochmals zusammen (Hausdurchsuchung vom 15.06.2016, Anhaltung der drei Jugendlichen am 22.07.2015, Erkenntnisse aus der rTID und TK etc.).