dem 13. März 2015 telefonische Kontakte zwischen der Rufnummer des Beschuldigten und den beiden Rufnummern +.________ und +.________ hätten festgestellt werden können. Sodann hätten ab dem 8. Juli 2015 Gespräche zwischen dem Beschuldigten (auch genannt «A.________») und der Benutzerin «AJ.________» bzw. dem Benutzer «AF.________» der überwachten Rufnummer +.________ stattgefunden (pag. 1022; vgl. auch Ziff. 12.2.4 hiernach). Sodann hielt die Kantonspolizei weiter fest, dass die vom Beschuldigten verwendete Rufnummer .________ auf die Y.________ AG registriert sei und vom Beschuldigten verwendet werde. Gemäss GRUDIS [Anm. Grundstückdaten- Informationssystem] würden der Y.__