Berichtsrapport vom 10. September 2015, pag. 40). Weiter habe anlässlich der Hausdurchsuchung ein Mobiltelefon Samsung mit der Rufnummer +.________ gefunden werden können. Aufgrund der aufgezeichneten Antennenstandorte des Geräts resp. der eingesetzten Rufnummer sei das Mobiltelefon, ausser bei den Ausreisen nach Italien, jeweils nicht mitgeführt, sondern in der Wohnung in T.________(Ortschaft) belassen worden. Es seien folgende Ein- und Ausreisen festgestellt worden: 27. Juni 2015 (Einreise), 2. Juli 2015 (Ausreise), 3. Juli 2015 (Einreise), 8. Juli 2015 (Ausreise) und 14. Juli 2015 (Einreise; Berichtsrapport vom 10.09.2015, pag.