_ ist die Täterschaft gemäss Berichtsrapport vom 16. Juni 2015 weiterhin unbekannt. Anhand der Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation habe festgestellt werden können, dass sich der Benutzer der beiden italienischen Rufnummern in diesem Zeitraum nicht in der Schweiz aufgehalten habe resp. keine entsprechenden Antennenstandorte aufgezeichnet worden seien. Neben Kontakten zu der Mietwagenfirma AH.________ seien zudem Kontakte mit den Mietwagenfirmen AQ.________ in AR.________ (Ortschaft), AS.________ in AT.________ (Ortschaft) und AH.________ in AV.________ (Ortschaft)/I festgestellt worden.