In Würdigung sämtlicher Beweisaussagen müsse deshalb das Fazit gezogen werden, dass der Beschuldigte weder gewusst, noch in Kauf genommen habe, dass die Jugendlichen in der Schweiz Einbruch- oder Ladendiebstähle begehen würden. Aufgrund des dargelegten Sachverhaltsirrtums und seiner fehlenden Professionalität bei der Immobilienverwaltung, habe der Beschuldigte die tatsächlichen Gründe des Aufenthalts der Jugendlichen in der Schweiz nicht erkannt (pag. 1814 f.).