1802). Hätte der Beschuldigte diese Lügengeschichte von Anbeginn durchschaut bzw. in Kauf genommen, dass diese Jugendlichen einer deliktischen Tätigkeit in der Schweiz nachgehen würden, dann hätte seitens des Beschuldigten keine Veranlassung bestanden, (a) telefonisch stets nach diesem AF.________ zu fragen, (b) sich zu erkundigen, wann die Eltern nachreisen würden, (c) den Mietzins (bis auf kleine Differenzbeträge) über die Kontaktperson (mutmassliche Mutter der Jugendlichen bzw. bei AF.