Von der Anwesenheit der Jugendlichen habe der Beschuldigte erst erfahren, als er anfangs 2015 diese im Mietobjekt zu seinem Erstaunen angetroffen habe. Das Bemühen des Beschuldigten, die Identität der Jugendlichen und deren Aufenthaltsgrund in der Schweiz in Erfahrung zu bringen, zeige, dass es ihm gerade nicht gleichgültig gewesen sei, wer die Jugendlichen seien bzw. was sie während des Aufenthalts in der Schweiz tun würden (pag. 1802).