Bei der Wohnung im 2. OG in der Liegenschaft in T.________(Ortschaft) handle es sich gemäss den Verfahrensakten um die von den Jugendlichen bewohnte 4- Zimmerwohnung. Der Beschuldigte habe damit den Beweis erbracht, dass die Mietzinse effektiv zu Gunsten der Y.________ AG bezahlt und auch auf das entsprechende Geschäftskonto überwiesen worden seien (pag. 1801). Zum Sachverhaltsirrtum machte Rechtsanwalt B.________ geltend, der Beschuldigte sei stets davon ausgegangen, dass das Mietverhältnis mit einem «AF.