Wenn sie jedoch daraus in einem Kurzschluss ableite, der Beschuldigte habe bloss eine «ausgedachte Geschichte möglichst rasch loswerden wollen» bzw. «die Aussagen an der Hauptverhandlung wären instruiert gewesen», rezitiere sie bloss aus einem Lehrbuch zur Aussagenanalyse, ohne dass effektiv eine Analyse der Aussagen des Beschuldigten vorgenommen worden sei. Alleine aus dem Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich diverser Einvernahmen, welche sich über die Jahre hinweg gezogen hätten, zu einzelnen Sachverhaltselementen divergierende Aussagen gemacht habe (namentlich zu den Umständen, wie es zum Abschluss des Mietvertrages gekommen sei;