Zur Aussagenanalyse brachte Rechtsanwalt B.________ zusammengefasst vor, dass sich die Vorinstanz auf vermeintliche Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten beschränke und sich daran störe, dass der Beschuldigte aufgrund seines südländischen Temperaments vielfach in einen grossen Redefluss verfallen sei. Wenn sie jedoch daraus in einem Kurzschluss ableite, der Beschuldigte habe bloss eine «ausgedachte Geschichte möglichst rasch loswerden wollen» bzw. «die Aussagen an der Hauptverhandlung wären instruiert gewesen», rezitiere sie bloss aus einem Lehrbuch zur Aussagenanalyse, ohne dass effektiv eine Analyse der Aussagen des Beschuldigten vorgenommen worden sei.